Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
|
1. Geltungsbereich, Angebot und Vertragsschluss
1.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Verträgen über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abwei chender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltslos ausführen.
1.2 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
1.3 Alle Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Abweichende Nebenabreden, namentlich Vorbehalte, Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages sowie mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen von Mitarbeitern werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Demgemäß schulden wir nur die Ausführung derjenigen Leistungen, die in den Vertragsunterlagen ausdrücklich spezifiziert sind.
1.4 Bei ein- oder auszuführenden Waren erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt, dass hierzu etwa erforderliche Genehmigungen erteilt werden.
1.2 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
1.3 Alle Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Abweichende Nebenabreden, namentlich Vorbehalte, Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages sowie mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen von Mitarbeitern werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Demgemäß schulden wir nur die Ausführung derjenigen Leistungen, die in den Vertragsunterlagen ausdrücklich spezifiziert sind.
1.4 Bei ein- oder auszuführenden Waren erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt, dass hierzu etwa erforderliche Genehmigungen erteilt werden.
2. Preise und Gewicht der Lieferung
2.1 Unsere Preise gelten ab Werk in Euro ausschließlich Verpackung, Transport und Mehrwertsteuer. Letztere wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2.2 Sofern unser Kunde ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen (alle nachfolgend nur: Unternehmen) ist, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise in dem Umfange zu ändern, wie nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, durch Erhöhung oder Einführung von Steuern, Abgaben und Frachten eintreten. Diese werden wir auf Verlangen nachweisen. Verbrauchern gegenüber gilt unser Preisanpassungsrecht nur dann, wenn die Lieferung vertragsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll.
2.3 Sofern für den Preis das Gewicht der Ware maßgebend ist, wird dieses von uns oder unserem Beauftragten am Abgangsort bei der Lieferung festgestellt.
2.2 Sofern unser Kunde ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen (alle nachfolgend nur: Unternehmen) ist, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise in dem Umfange zu ändern, wie nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, durch Erhöhung oder Einführung von Steuern, Abgaben und Frachten eintreten. Diese werden wir auf Verlangen nachweisen. Verbrauchern gegenüber gilt unser Preisanpassungsrecht nur dann, wenn die Lieferung vertragsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll.
2.3 Sofern für den Preis das Gewicht der Ware maßgebend ist, wird dieses von uns oder unserem Beauftragten am Abgangsort bei der Lieferung festgestellt.
3. Zahlungen
3.1 Sämtliche fällige Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu leisten.
3.2 Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Sämtliche Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind uns sofort zu vergüten. Eine Gutschrift von Wechsel- und Scheckbeträgen erfolgt erst, wenn uns der Gegenwert einschließlich Nebenkosten vorbehaltlos zur Verfügung steht.
3.3 Sollte sich nach Begebung eines Wechsels die Vermögenslage des Kunden bzw. des Akzeptanten verschlechtern oder sollten uns Umstände bekannt werden, die uns zu berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden bzw. des Akzeptanten Anlass geben, sind wir berechtigt, vom Kunden sofort ausreichende Sicherheit für den wechselmäßigen Regressanspruch zu fordern.
3.4 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die schwerwiegende Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden gegründen (z.B. Zahlungsverzug, nicht termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks), sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verwei - gern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt und unsere fälligen Forderungen – auch aus etwaigen anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung – erfüllt oder Sicherheit hierfür geleistet hat. Unsere Rechte gemäß vorstehender Ziff. 3.3 bleiben hiervon unberührt.
3.5 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regeungen. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise in Rückstand, wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.
3.2 Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Sämtliche Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind uns sofort zu vergüten. Eine Gutschrift von Wechsel- und Scheckbeträgen erfolgt erst, wenn uns der Gegenwert einschließlich Nebenkosten vorbehaltlos zur Verfügung steht.
3.3 Sollte sich nach Begebung eines Wechsels die Vermögenslage des Kunden bzw. des Akzeptanten verschlechtern oder sollten uns Umstände bekannt werden, die uns zu berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden bzw. des Akzeptanten Anlass geben, sind wir berechtigt, vom Kunden sofort ausreichende Sicherheit für den wechselmäßigen Regressanspruch zu fordern.
3.4 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die schwerwiegende Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden gegründen (z.B. Zahlungsverzug, nicht termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks), sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verwei - gern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt und unsere fälligen Forderungen – auch aus etwaigen anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung – erfüllt oder Sicherheit hierfür geleistet hat. Unsere Rechte gemäß vorstehender Ziff. 3.3 bleiben hiervon unberührt.
3.5 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regeungen. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise in Rückstand, wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.
4. Abtretung, Zurückbehaltung und Aufrechnung
4.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit uns ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte zu übertragen.
4.2 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, uns gegenüber Zurückhaltungsrechte wegen etwaiger Gegenansprüche aus anderen Geschäften geltend zu machen; jedoch gilt Ziff. 4.2 entsprechend.
4.2 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, uns gegenüber Zurückhaltungsrechte wegen etwaiger Gegenansprüche aus anderen Geschäften geltend zu machen; jedoch gilt Ziff. 4.2 entsprechend.
5. Fristen und Termine
5.1 Die von uns angegebenen Fristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vor Schaffung aller sonstigen erforderlichen Voraussetzungen und Eingang fälliger Zahlungen.
5.2 Angegebene Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Höhere Gewalt uns sonstige außergewöhnliche Umstände wie z.B. Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, überhaupt von der Liefer-/Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen ebenfalls als nicht verwirkt.
5.3 Werden wir von unserem Zulieferer im Rahmen eines Deckungsgeschäftes aus von uns nicht schuldhaft herbeigeführten Gründen nicht oder nicht so rechtzeitig beliefert, dass wir unsere Liefer-/Leistungspflicht gegenüber den Kunden termingerecht erfüllen können, dann steht uns das Recht zu, von dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag, soweit er sich auf nicht liefebare Ware bezieht, zurückzutreten. In diesem Falle sind wir verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ihm eine etwaige Gegenleistung unverzüglich zu erstatten.
5.4 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig. Für sie gilt Ziff. 9 entsprechend. Ist sukzessive Lieferung oder sukzessiver Abruf vereinbart, so ist die zu liefernde oder abzurufende Menge in ungefähr gleichen Teilen auf die vereinbarte Lieferfrist zu verteilen.
5.5 Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung/Leistung oder Nichtlieferung/-leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden. Im übrigen gilt Ziff. 10 entsprechend.
5.6 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemesssenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5.2 Angegebene Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Höhere Gewalt uns sonstige außergewöhnliche Umstände wie z.B. Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, überhaupt von der Liefer-/Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen ebenfalls als nicht verwirkt.
5.3 Werden wir von unserem Zulieferer im Rahmen eines Deckungsgeschäftes aus von uns nicht schuldhaft herbeigeführten Gründen nicht oder nicht so rechtzeitig beliefert, dass wir unsere Liefer-/Leistungspflicht gegenüber den Kunden termingerecht erfüllen können, dann steht uns das Recht zu, von dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag, soweit er sich auf nicht liefebare Ware bezieht, zurückzutreten. In diesem Falle sind wir verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ihm eine etwaige Gegenleistung unverzüglich zu erstatten.
5.4 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig. Für sie gilt Ziff. 9 entsprechend. Ist sukzessive Lieferung oder sukzessiver Abruf vereinbart, so ist die zu liefernde oder abzurufende Menge in ungefähr gleichen Teilen auf die vereinbarte Lieferfrist zu verteilen.
5.5 Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung/Leistung oder Nichtlieferung/-leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden. Im übrigen gilt Ziff. 10 entsprechend.
5.6 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemesssenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Annahme und Abnahme
6.1 Der Kunde hat die Lieferung oder Leistung in jedem Fall unverzüglich nach Aufforderung durch uns an- oder abzunehmen.
6.2 Nimmt der Kunde die Lieferung oder Leistung nicht an oder ab, sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, und zwar nach unserer Wahl Ersatz des entstandenen Schadens oder ohne Nachweis eines Schadens 10 v.H. des vereinbarten Preises. In dem zuletzt genannten Fall bleibt dem Kunden der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder ingeringerer Höhe entstanden ist.
6.2 Nimmt der Kunde die Lieferung oder Leistung nicht an oder ab, sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, und zwar nach unserer Wahl Ersatz des entstandenen Schadens oder ohne Nachweis eines Schadens 10 v.H. des vereinbarten Preises. In dem zuletzt genannten Fall bleibt dem Kunden der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder ingeringerer Höhe entstanden ist.
7. Erfüllungsort und Gefahrübergang, Versicherung
7.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Frankfurt am Main.
7.2 Die Gefahr geht in allen Fällen mit der An- bzw. Abnahme, bei Lieferung spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers auf den Kunden über. Die gilt auch für Teillieferungen/-leistungen und auch dann, wenn wir noch andere Leistungen (z.B. den Transport) übernommen haben.
7.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
7.4 Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch nach Weisung und auf Kosten des Kunden. Wird uns keine besondere Weisung zum Umfang oder Höhe der Versicherung erteilt, entscheiden wir insoweit nach billigem Ermessen.
7.2 Die Gefahr geht in allen Fällen mit der An- bzw. Abnahme, bei Lieferung spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers auf den Kunden über. Die gilt auch für Teillieferungen/-leistungen und auch dann, wenn wir noch andere Leistungen (z.B. den Transport) übernommen haben.
7.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
7.4 Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch nach Weisung und auf Kosten des Kunden. Wird uns keine besondere Weisung zum Umfang oder Höhe der Versicherung erteilt, entscheiden wir insoweit nach billigem Ermessen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen (einschließlich Saldo-Forderungen aus Kontokorrent) vor, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen, bereits entstanden waren oder erst künftig aus der Geschäftsverbindung entstehen.
8.2 Eine Erfüllung unserer Kaufpreis- bzw. Werklohnansprüche ist dann nicht gegeben, wenn der Kunde zwar mit Scheck oder in anderer Weise zahlt, sich aber andererseits von uns einen Wechsel zur Deckung des Scheckbetrages und eventueller Nebenkosten ausstellen läßt (sog. Scheck-Wechsel- Deckung, Akzeptantenwechselverfahren).
8.3 Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern diese im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Kunden. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Kunde auf seine Abnehmer erst nach vollständiger Tilgung unserer Forderungen übertragen.
8.4. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor. Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden erwerben wir an der neue Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im sinne dieser Bedingungen.
8.5 Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seine Versicherer als Sicherheit im Voraus hiermit an uns ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Kunde ferner hiermit an uns alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditven oder Akkreditiv-Bestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, so sind die Forderungen und Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
8.6 Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen.
8.7 Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändung und Beschlagnahme der Vorbehaltsware, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich und unter Beifügung von Abschriften der Pfändungsprotokolle etc. anzuzeigen.
8.8 Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, jederzeit – auch ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne Nachfristsetzung – die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Kunden ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht wegen bereits geleisteter Zahlungen zusteht.
8.9 Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns abgetretenen Forderungen an diesen insoweit zurückzuübertragen, als deren Wert den Wert der uns gegen den Kinden insgesamt zustehenden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
8.2 Eine Erfüllung unserer Kaufpreis- bzw. Werklohnansprüche ist dann nicht gegeben, wenn der Kunde zwar mit Scheck oder in anderer Weise zahlt, sich aber andererseits von uns einen Wechsel zur Deckung des Scheckbetrages und eventueller Nebenkosten ausstellen läßt (sog. Scheck-Wechsel- Deckung, Akzeptantenwechselverfahren).
8.3 Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern diese im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Kunden. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Kunde auf seine Abnehmer erst nach vollständiger Tilgung unserer Forderungen übertragen.
8.4. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor. Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden erwerben wir an der neue Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im sinne dieser Bedingungen.
8.5 Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seine Versicherer als Sicherheit im Voraus hiermit an uns ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Kunde ferner hiermit an uns alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditven oder Akkreditiv-Bestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, so sind die Forderungen und Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
8.6 Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen.
8.7 Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändung und Beschlagnahme der Vorbehaltsware, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich und unter Beifügung von Abschriften der Pfändungsprotokolle etc. anzuzeigen.
8.8 Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, jederzeit – auch ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne Nachfristsetzung – die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Kunden ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht wegen bereits geleisteter Zahlungen zusteht.
8.9 Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns abgetretenen Forderungen an diesen insoweit zurückzuübertragen, als deren Wert den Wert der uns gegen den Kinden insgesamt zustehenden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
9. Gewährleistung
9.1 Sofern der Kunde nach § 377 HGB untersuchungs- und rügepflichtig ist, hat er M.ngelansprüche nur dann, wenn er diesen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfreie Gegenstände oder Ersatzteile nachliefern. Zur Rückg.ngigmachung des Vertrages (Wandlung) oder zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Einzelfall nicht möglich ist, trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden unter angemessener Fristsetzung unterbleibt oder die Nachbesserung wiederholt fehlschlägt. Andere Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln, insbesondere auch wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobes Verschulden zur Last fällt. Unberührt bleibt jedoch der Anspruch des Kunden auf Ersatz seiner zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Im Übrigen gilt Ziff. 10. entsprechend.
9.3 Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind wir nur nach Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils der fälligen Zahlungen durch den Kunden verpflichtet. Ersetzte Teile oder Stoffe werden unser Eigentum.
9.4 Gew.hrleistungsansprüche von Unternehmen verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware beim Kunden, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
9.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfreie Gegenstände oder Ersatzteile nachliefern. Zur Rückg.ngigmachung des Vertrages (Wandlung) oder zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Einzelfall nicht möglich ist, trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden unter angemessener Fristsetzung unterbleibt oder die Nachbesserung wiederholt fehlschlägt. Andere Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln, insbesondere auch wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobes Verschulden zur Last fällt. Unberührt bleibt jedoch der Anspruch des Kunden auf Ersatz seiner zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Im Übrigen gilt Ziff. 10. entsprechend.
9.3 Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind wir nur nach Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils der fälligen Zahlungen durch den Kunden verpflichtet. Ersetzte Teile oder Stoffe werden unser Eigentum.
9.4 Gew.hrleistungsansprüche von Unternehmen verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware beim Kunden, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
10. Haftung
10.1 Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern der Kunde ein Unternehmen ist, ist in diesem Falle aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.
10.2 Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten), vorausgesetzt, die Schäden sind typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar.
10.3 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.4 Schadensersatzansprüche eines Kunden, der Unternehmer ist und wegen eines Mangels geltend gemacht wird, verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Falle von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
10.2 Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten), vorausgesetzt, die Schäden sind typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar.
10.3 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.4 Schadensersatzansprüche eines Kunden, der Unternehmer ist und wegen eines Mangels geltend gemacht wird, verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Falle von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche, sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks, ist Frankfurt am Main, sofern nicht ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnort oder Sitz zu verklagen.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sache ist ausgedchlossen. 11.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Verträge nichtig, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung nicht berührt. In diesem Falle sind vielmehr der Kunde und wir verpflichtet, anstelle der ungültigen Regelung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis der nichtigen Vereinbarung am nächsten kommt.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sache ist ausgedchlossen. 11.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Verträge nichtig, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung nicht berührt. In diesem Falle sind vielmehr der Kunde und wir verpflichtet, anstelle der ungültigen Regelung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis der nichtigen Vereinbarung am nächsten kommt.
Stand: 04/2008